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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
    Für alle Geschäfte im Verkehr mit Unternehmern mit Ihnen als Besteller, auch für zukünftige Geschäfte, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Ihre Bedingungen erkennen wir nicht an, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichungen von unseren Bedingungen und besondere Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Vertragsabschluss
    Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrages zustande.
  3. Umfang der Lieferung, Lieferfristen
    1. Unsere Auftragsbestätigung fixiert endgültig den Umfang der Lieferung. Durch den Besteller gewünschte Nachträge oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
    2. Sofern eine Lieferfrist durch uns angegeben oder akzeptiert wird, beginnt diese mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht bevor sämtliche Einzelheiten der Ausführung zwischen den Parteien klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind.
    3. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    4. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zurückzuführen sind, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung des Auftrags erforderliche Genehmigungen, z.B. Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen. Gleiches gilt bei nachträglicher Änderung des Auftrags durch den Besteller.
    5. Nur ausdrücklich von uns schriftlich als verbindlich bestätigte Lieferzeiten und -fristen sind bindend.
    6. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
    7. Geraten wir durch eigenes Verschulden mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller, wenn er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden entstanden ist, eine Entschädigung von höchstens 0,5% vom Wert unserer rückständigen Lieferung bzw. Leistung für jede volle Woche des Verzugs, höchstens aber insgesamt 5% des rückständigen Lieferwertes verlangen. Anderweitige oder weitergehende Entschädigungsansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt, steht ihm aber erst nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist zu, die mindestens 15 Werktage betragen muss.
  4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
    1. Der Versand erfolgt stets auf Kosten des Bestellers ab Werk.
    2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson, spätestens aber beim Verlassen des Werks auf den Besteller über.
    3. Transportweg und –art werden von uns bestimmt. Verpackungs- und Versandkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Sofern vom Besteller gewünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
    4. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
    5. Die Ware reist auf Gefahr und Kosten des Bestellers, wenn der Besteller uns die Ware aufgrund einer unberechtigten Reklamation zusendet.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Vorrangig gelten die von uns bestätigten, hilfsweise die angebotenen Preise, mangels Angebots und Bestätigung die jeweils gültigen Listenpreise. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Transport ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Teillieferungen werden bei Auslieferung getrennt berechnet.
    3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug fällig und zahlbar, sofern keine abweichende, schriftlich durch uns bestätigte Vereinbarung getroffen wird. Skonto gewähren wir nur, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Zahlung nicht mit anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug oder Rückstand ist.
    4. Wechsel nehmen wir nur nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber an. Bei Scheck und Wechsel gilt erst die endgültige Einlösung als Erfüllung. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und –spesen hat der Besteller zu tragen.
    5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Gewährleistung
    1. Fehlmengen und Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Wareneingang beim Besteller, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach der Entdeckung, schriftlich uns gegenüber anzuzeigen.
    2. Gewähr leisten wir in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die mangelhaften Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu bearbeiten, was voraussetzt, dass uns die Möglichkeit gewährt wird, die reklamierten Teile einer Überprüfung zu unterziehen.
    3. Waren Mängel an den von uns gelieferten bzw. bearbeiteten Sachen vor Montage durch den Besteller oder einem von diesem eingeschalteten Dritten erkennbar, tragen wir die Kosten der Demontage oder Montage nicht.
    4. Sind wir zur Nacherfüllung unberechtigterweise nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Minderung des Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist.
    5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung. Eine Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung mit ungeeigneten Pflegemitteln, mutwilliger Beschädigung, mangelhafter Bauarbeiten, unsachgemäßer Montage und Lagerung sowie vergleichbarer sonstiger Ursachen ohne unser Verschulden entstehen.
    6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die DIN-Toleranzen (ohne erhöhte Anforderungen).
    7. Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    8. Der Haftungsausschluss in Ziffer 6.7. gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  7. Haftung
    1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 3.7 und 6.8. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
    2. Der Haftungsausschluss in Ziffern 3.7., 6.8 und 7.1. dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen gilt entsprechend für solche Ansprüche, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Beratungen, Auskünfte, Angaben in Druckschriften – insbesondere im Rahmen von Katalogpräsentationen – oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
    3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    4. Wir haften nicht für bei uns lagerndes Material des Bestellers, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen. Wir sind nicht verpflichtet, solches Material gegen Diebstahl, Feuer oder andere wertmindernde Ereignisse zu versichern.
  8. Entwicklung und Werkzeuge
    1. Der Besteller erwirbt mit seiner Zahlung keine Rechte auf Erfindungen, Schutzrechte im weitesten Sinne, Einrichtungen und/oder Werkzeuge, die sich aus der Ausführung des jeweiligen Auftrags ergeben. Alle konstruktiven Ideen bleiben unser geistiges Eigentum.
  9. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstandenen, auch künftigen Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur vorbehaltlosen Einlösung von Wechseln und Schecks vor.
    2. Bei Saldoziehung dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer jeweiligen Forderung aus dem Saldo (Kontokorrentvorbehalt).
    3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware ausschließlich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern; die Vorbehaltsware darf nicht verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Der Besteller darf nicht über die Vorbehaltsware verfügen, wenn zwischen ihm und seinem Kunden hinsichtlich der Forderungen aus der Lieferung ein Abtretungsausschluss vereinbart ist.
    4. Der Besteller tritt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes für die jeweils unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren einschließlich des hierauf entfallenden Geschäftsgewinns und der Umsatzsteuer mit allen Nebenansprüchen, insbesondere jeglichen Herausgabeansprüchen aufgrund eigenen Eigentumsvorbehalts schon jetzt an uns ab. Weiter tritt der Besteller schon jetzt etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte wegen Verlusts oder Beschädigung der Ware an uns ab.
    5. Wurde die von uns gelieferte Ware umgearbeitet, verarbeitet oder eingebaut, gilt die Forderung des Bestellers an den Dritten in der Höhe, die nach Rechnungsendbeträgen anteilsmäßig den von uns gelieferten Materialien entspricht, als abgetreten.
    6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen jeden Verlust und jede Beschädigung zu versichern. Der Besteller tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab.
    7. Wir nehmen die sich aus den vorstehenden Ziffern 9.1. bis 9.6. ergebenden Abtretungen an.
    8. Der Besteller ist ermächtigt, die vorgenannten, an uns abgetretenen Forderungen solange für uns einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
    9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere infolge Zahlungsverzugs sowie bei Zahlungsunfähigkeit, Einleitung des Insolvenzverfahrens oder Liquidation des Bestellers, sind wir berechtigt, die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen zu widerrufen sowie die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, auf die zurückgenommenen Waren ohne Nachweis Abschläge bis zu 20% des Rechnungsbetrages vorzunehmen; der Nachweis keiner oder nur einer wesentlich geringeren Wertminderung steht dem Besteller frei. Die Geltendmachung eines eventuell höheren Schadens durch uns ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 9.10. Der Besteller ist verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware für Dritte gepfändet oder sonstige Rechte an ihr geltend gemacht werden. Der Besteller hat uns zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen. Sämtliche Interventionskosten trägt der Besteller. Dazu gehören auch die Kosten der Feststellung und Verwertung nach §§ 170, 171 InsO.
    10. Wir werden auf Verlangen des Bestellers die für uns bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben, als deren Summe unsere zu sichernde Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20% übersteigt.
  10. Kreditprüfung
    1. Wird uns nach Entgegennahme des Auftrags bzw. nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist (z.B. durch Scheck- oder Wechselprotest), so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.
  11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen eigenen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
    2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).